Rücktritt/Wandelung: 5% sind nicht unerheblich
Immer wieder gibt es Streit um die Frage, ob bei Vorliegen der übrigen Rücktrittsvoraussetzungen ein solcher Rücktritt trotzdem unzulässig und damit unwirksam ist, weil die Pflichtverletzung (der Mangel) unerheblich sei. So sieht es § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausdrücklich vor. Nun hat der BGH am 28.05.2014 zum Aktenzeichen VIII ZR 94/13 eine klare Grenze gezogen, ab wann keine Unerheblichkeit mehr vorliegt. Der BGH legt die Grenze fest bei 5% des Anschaffungspreises. Übersteigen also die Beseitigungskosten den Betrag von 5% des Kaufpreises, ist keine unerhebliche Pflichtverletzung anzunehmen.
Dieses Urteil, was auch in den Medien veröffentlicht und kommentiert wurde, wird vielfach aber falsch verstanden. Das Urteil befasst sich nur mit der isolierten Frage, ob ein Rücktritt wegen unerheblicher Pflichtverletzung ausgeschlossen ist, obwohl im Übrigen die Rücktrittsvoraussetzungen vorliegen (müssen). Es ist also keineswegs so, dass der BGH entschieden hätte, immer dann, wenn Beseitigungskosten im Falle einer Nachbesserung diese 5% des Kaufpreises übersteigen, könne man sofort vom Vertrag zurücktreten. Dies ist nicht so! Die übrigen Rücktrittsvoraussetzungen müssen zusätzlich vorliegen. Liegt der Beseitigungsaufwand unter 5%, kommt der Rücktritt allein gestützt auf diesen Gesichtspunkt nicht in Betracht, weil dann die Pflichtverletzung unerheblich wäre. Übersteigen die Beseitigungskosten 5%, ist die Pflichtverletzung nicht mehr unerheblich und der Rücktritt begründet.
Die weiteren Rücktrittsvoraussetzungen müssen aber immer zusätzlich vorliegen, die da z.B. und der Regel sind:
- der Mangel wurde innerhalb einer eindeutig bestimmten angemessenen Frist nicht beseitigt, oder
- an einem Mangel wurde mindestens zweifach vergeblich nachgebessert (Ausnahmen hiervon gibt es), oder
- die Mängelbeseitigung ist unzumutbar, oder
- einige andere Rücktrittsgründe, die hier den Rahmen sprengen ließen.
Liegt der Beseitigungsaufwand unter diesen 5%, kann aber trotzdem eine erhebliche Pflichtverletzung im Ausnahmefall vorliegen. Dies ist nach der Rechtsprechung des BGH, die sehr einzelfallbezogen ist, dann z.B. der Fall, wenn
- der Beseitigungsaufwand für den Mangel zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung unbekannt war, man also die Mängelursache nicht kannte und somit auch nicht wissen konnte, was es kostet, diesen Mangel abzustellen,
- eine garantierte oder zugesicherte Eigenschaft fehlt, was immer zu einer erheblichen Pflichtverletzung führe, oder
- aus einer Gesamtabwägung der Interessenlage von Käufer und Verkäufer auch unterhalb der 5%-Grenze ausnahmsweise die Interessen des Verbrauchers an der Rückgabe des Fahrzeuges überwiegen.
Letzte Variante lässt natürlich jeder Auslegung viel Raum, soll hier also nur als Grundsatz erwähnt werden, ohne dies im Detail zu diskutieren. Die Grundregeln, wann also der Rücktritt möglich ist und wann nicht, dürften aber hinreichend klar geworden sein.
© RA Ulrich Dähn, Bad Hersfeld, im Juni 2014
www.wohnmobilrecht.de
Mit freundlicher Genehmigung des Autors.