Garantie gegen den Hersteller oder Nacherfüllung gegen den Verkäufer?
Nach Einführung des neuen Schuldrechts macht sich eine Unsitte breit, gegen die es gilt, die Augen offen zu halten:
Bei einem Verbrauchsgüterkauf, also Endverbraucher kauft bei einem Unternehmer, können die weit reichenden Sachmängelansprüche durch allgemeine Vertragsbedingungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Bei neuen Fahrzeugen (oder anderen Sachen) gilt dies für 2 Jahre und bei gebrauchten Fahrzeugen für mindestens 1 Jahr.
In jüngster Zeit ist es nicht nur üblich geworden, dass seitens der Hersteller keine Garantien mehr gegeben werden. Vielmehr gehen die Verkaufsfirmen inzwischen dazu über, Nacherfüllungsansprüche abzulehnen mit dem Hinweis darauf, dass sie für konstruktionsbedingte Mängel nichts könnten und man sich an den Hersteller oder den Lieferanten des Basisfahrzeugs zu halten habe.
Das ganze läuft dann darauf hinaus, dass der Käufer unmittelbar an den Hersteller verwiesen wird, der Verkäufer, der das Kaufgeld bekommen hat, seine Hände also in Unschuld wäscht und sich um nichts mehr kümmert. Das verheerende an der Sache ist dann, dass der Käufer durch die unmittelbare Inanspruchnahme des Herstellers nicht automatisch den Verkäufer in Verzug setzt und ihm gegenüber Nachfristen setzt, die dann weitergehende Sachmängelansprüche begründen könnten. Er lässt den Verkäufer vielmehr auf diese Weise „draußen“ und regelt alles nur noch mit dem Hersteller.
Das Scheitern dieser Nachbesserungsversuche des Herstellers führt zu der Problematik, dass man aus dem Kaufverhältnis dann nicht sofort weiter gegen den Verkäufer vorgehen kann, weil ihm gegenüber keine Nachfristen gesetzt worden waren. Man fängt dann also womöglich wieder von vorne an.
Was ist zu tun?
- Bei allen Sachmängelansprüchen ist immer erster und unmittelbarer Ansprechpartner der Verkäufer. Wenn dieser an den Hersteller verweist, ist trotzdem immer auch eine Nachfrist gegenüber dem Verkäufer zu setzen mit der Aufforderung, sich um die nachhaltige Mängelbeseitigung durch den Hersteller mit zu kümmern. Dann bleibt er mit im Boot und haftet aus eigener Fristversäumnis unmittelbar, ohne dass er sich dann noch damit herausreden kann, er sei ja von dem Kunden nie in Verzug gesetzt worden und für die Versäumnis des Herstellers könne er schließlich nichts.
- Also nicht einfach abwimmeln lassen. Ansprechpartner ist der Verkäufer und nicht der Hersteller. Mit diesem hat man im Zweifel kein unmittelbares Vertragsverhältnis, wohl aber mit dem Verkäufer, der nämlich vom Käufer auch das Kaufgeld bekommen hat.
- Hat der Hersteller eine eigene Garantie zugesagt, kann man allerdings den Hersteller parallel sogleich mit in Anspruch nehmen. Dann macht man zwei Ansprüche gleichzeitig geltend, aus dem Kaufvertrag den Nacherfüllungsanspruch gegen den Verkäufer und aus dem selbständigen Garantievertrag den Garantieanspruch gegen den Hersteller.
Deshalb immer zunächst den Verkäufer in die Pflicht nehmen, da dieser die Möglichkeit haben muss, seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nachzukommen.