Gewährleistungsausschluss und vereinbarte Beschaffenheit (privat verkauft an privat)

Bei einem in Privatverträgen (privat verkauft an privat) regelmäßig aufgenommenen Gewährleistungsausschluss glaubt der Käufer oftmals, er könne keinerlei Ansprüche gegen den Verkäufer geltend machen, wenn Mängel auftreten. Das ist aber ebenso häufig falsch!

Hat man eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart und ausdrücklich darüber gesprochen oder in den Vertrag mit aufgenommen, womöglich in Standardverträgen unter der Rubrik "Der Verkäufer versichert, dass..." oder ähnlichen Klauseln, so bezieht sich regelmäßig der Ausschluss der Gewährleistung nicht auf diese "vereinbarten Beschaffenheiten". Durch Auslegung der Erklärungen der Vertragsparteien  ergibt sich nämlich, dass man die Gewährleistung für Eigenschaften der Sache, die ausdrücklich vereinbart wurden, nicht postwendend mit einem Ausschluss der Gewährleistung wieder aus der Sachmängelhaftung herausnehmen kann.

Die Erklärungen beider Parteien sind daher sachgerecht auszulegen. Nur dann, wenn ausdrücklich auch für die vereinbarte Beschaffenheit die Haftung ausgeschlossen wurde und dies klar zum Ausdruck kam, ist der Verkäufer frei; BGH VIII ZR 92/06. Dies muss der Verkäufer aber beweisen. Sonst haftet er darauf, dass die Sache die "vereinbarte Beschaffenheit" auch wirklich hat, anderenfalls er Nacherfüllung schuldet.

„Garantiert“ der Verkäufer eine bestimmte Eigenschaft, z. B. „Unfallfreiheit“ oder „frei von Feuchtigkeitsschäden“ und dergl., so gilt die Haftung natürlich erst recht. Man kann also nicht etwas „garantieren“ oder ausdrücklich „vereinbaren“, um dann gerade dafür im Vertrag einen Absatz später die Haftung wieder auszuschließen.

Auf Verschulden des Verkäufers, also positive Kenntnis des Mangels, kommt es übrigens nicht an. Wer „garantiert“ oder „vereinbart“ haftet auch ohne Kenntnis vom Vorhandensein des Mangels.

Beim gewerblichen Unternehmer ist der Gewährleistungsausschluss gegenüber Verbrauchern ohnehin unzulässig und es werden angegebene Produktbeschreibungen viel schneller zu "vereinbarten Beschaffenheiten", weil dem Händler gegenüber ein größeres Vertrauen auf Richtigkeit entgegengebracht werden darf und er Untersuchungspflichten vor dem Verkauf sowie die grundsätzlich größere Sachkunde hat.

 

© RA U. Dähn, Bad Hersfeld, im Oktober 2014
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Mit freundlicher Genehmigung des Autors.