Nachbesserung ablehnen, wenn...

...diese unzumutbar ist.

Zu denken sind an diejenigen Fälle, in denen wesentliche Baugruppen des Fahrzeuges ausgetauscht oder in erheblichem Umfang instandgesetzt werden müssen. Man geht dann von sogenannter objektiver Unmöglichkeit der Nachbesserung aus, wenn nämlich der Mangel als solcher einschließlich seiner Ursache zwar beseitigt werden kann, dies aber nur unter Zurückbleiben einer Wertminderung möglich ist. Die Nacherfüllung ist zwar technisch möglich, aber dennoch ist anschließend das Fahrzeug von der Marktgängigkeit her beeinträchtigt, also eine Minderung des Wertes festzustellen.

Zur Frage von Nachlackierungen an Neufahrzeugen gibt es eine aktuelle Entscheidung des BGH (BMW 320d) und umfängliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, allerdings allesamt bezogen auf Pkw. Ob man dies 1 zu 1 für die Wohnmobile übernehmen kann, müsste noch entschieden werden. Ein wesentlicher Unterschied hinsichtlich der Argumentation dürfte aber nicht bestehen.

Die Argumentation läuft üblicherweise darauf hinaus, dass der Neuwagenkäufer Wert darauf legt, eine Original-Werkslackierung und einen Originalzustand des Fahrzeuges zu bekommen und auch zu erhalten. Eine Zweitlackierung ist auch bei noch so sorgfältiger Ausführung eben nicht mehr der Originallack, auf dessen ordnungsgemäßen Zustand der Käufer bei Auslieferung einen Anspruch habe. Einen Pkw mit einer Zweitlackierung brauche er nicht hinzunehmen; Landgericht Essen, Urteil vom 07.07.1994, - 16 O 180/94 -. Sinngemäß hat aktuell der BGH hierzu entschieden am 06.02.2013, dass ein Neuwagenkäufer eine Nachlackierung des Neuwagens (BMW 320 d) nicht akzeptieren muss; BGH vom 06.02.2013, NJW 2013, 1365.

Selbst wenn nach Durchführung der Arbeiten kein technischer und auch kein merkantiler Minderwert verbleibe, müsse der Käufer nach Ansicht des OLG Saarbrücken eine weitgehende Neulackierung, die mit umfangreichen Aus- und Einbauten und der Zerlegung von Karosserieteilen verbunden ist, nicht akzeptieren, da der Originalzustand eines Neufahrzeuges durch solche Maßnahmen erheblich verändert werde; OLG Saarbrücken vom 06.11.1992, MDR 1993, 213.

Die rechtliche Argumentation läuft darauf hinaus, dass die Nachbesserung entweder objektiv unmöglich ist, weil ein neuwagenähnlicher Zustand einfach nicht erreicht werden kann. Oder man argumentiert ersatzweise mit der Unzumutbarkeit der Nachbesserung gemäß § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB oder direkt § 323 Abs. 2 Ziff. 3 BGB.

In den aktuellen Fällen, in denen bei Wohnmobilen ganze Dächer, Heckwände oder Seitenwände ausgetauscht werden sollen, empfehle ich, die Nachbesserung in dieser Weise abzulehnen und eine Ersatzlieferung nach § 439 Abs. 1 BGB zu verlangen, oder aber sofort vom Vertrag zurückzutreten. Alternative wäre, man akzeptiert diese Lösung und lässt sich auf eine sehr erhebliche Wertminderung ein. Ich denke an 5 – 10 % des Kaufpreises. Wird diese Wertminderung abgelehnt, geht man zurück auf die Forderung der Ersatzlieferung oder des Rücktritts. Die Wertminderung rechtfertigt man leicht mit dem Argument, dass dieser Austausch wesentlicher Bauteile nicht verschwiegen werden darf, wenn das Fahrzeug einmal weiter verkauft werden soll. Bei Serienfehlern spricht sich solch ein Mangel auch regelmäßig schnell in der Händlerschaft herum und es werden Abzüge sofort vorgenommen; erlebt beim  als Alu-Fraß, Farbabweichungen, Klappenkorrosion und ähnlichen Serienmängeln einiger Baureihen.

 

© RA Ulrich Dähn, Bad Hersfeld, im Juni 2014
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