Beweislast und die Folgen
Wenn man als Privatperson innerhalb der ersten 6 Monate bei einem Händler-Verkäufer (also einem gewerblichen Verkäufer) einen Mangel rügt, muss der Händler beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe noch nicht – von der Anlage her – in der Sache vorhanden war. Danach muss dies der Käufer beweisen; so genannte Beweislastumkehr.
Rügt der Käufer innerhalb der ersten 6 Monate einen solchen Mangel, dann ändert sich nach Ablauf der 6 Monate die Beweislast für diesen Mangel nicht mehr, auch wenn bis zum Ablauf der 6 Monate der Mangel noch nicht abgestellt worden ist. Man kann also unter Ausnutzung der Beweislast des Händlers noch am allerletzten Tag rügen, ohne dass sich daran später wieder etwas ändert.
Voraussetzung dafür ist aber, dass man die rechtzeitige Rüge innerhalb der 6 Monate auch beweisen kann.
Als Beweis wird es auch immer genügen, wenn der Händler diesen konkreten Mangel schon innerhalb der ersten 6 Monate begonnen hat nachzubessern. Denn ohne rechtzeitige Rüge wird er wohl kaum grundlos Nacharbeiten durchführen!?
War an einem Mangel innerhalb der ersten sechs Monate bereits nachgebessert worden, allerdings ohne Erfolg, läuft für diesen konkreten Mangel eine neue Frist. Bei anderen Fehlern, die mit diesem ersten Mangel nichts zu tun haben, bleibt es im Übrigen bei der gesetzlichen Regelung.